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BFH Urteil v. - I R 59/87

Die Klägerin ist eine inländische GmbH & Co. KG, an der fünf Kommanditisten beteiligt waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3) sollten für die Kommanditisten bei der Klägerin Festeinlagekonten ausgewiesen werden. Die Kommanditisten waren am Gewinn und Verlust der Klägerin entsprechend dem Verhältnis ihrer Festeinlagekonten beteiligt (§ 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Verluste sollten auf gesonderten Verlustvortragskonten der Gesellschafter ausgewiesen werden. Die Verlustvortragskonten sollten nur mit künftigen Gewinnanteilen der Gesellschafter (vorab) ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Neben den Verlustvortragskonten wurden für jeden Gesellschafter ein "Sonder-Darlehenskonto" gemäß § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages sowie ein "Privatkonto" gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geführt. Von dem nicht zum Ausgleich der Verlustvortragskonten benötigten Gewinnanteil jedes Gesellschafters sollten vorab 20 v. H. dem jeweiligen "Sonder-Darlehenskonto" zugeführt werden. Die "Sonder-Darlehenskonten" waren den Festeinlagekonten der Kommanditisten zugeordnet (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Die dort ausgewiesenen Beträge waren dazu bestimmt, für künftige Kapitalerhöhungen verwendet zu werden (§ 9 Abs. 2 Buchst. c des Gesellschaftsvertrages). Eine Kündigung oder Abtretung dieser "Sonder-Darlehenskonten" war nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig (§ 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Die verbleibenden Gewinnanteile der Kommanditisten wurden auf deren Privatkonten verbucht. Sie standen den Kommanditisten zur freien Verfügung (§ 8 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 553
BFH/NV 1991 S. 553 Nr. 8
AAAAB-31604

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BFH, Urteil v. 22.08.1990 - I R 59/87 -nv-

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