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BFH Urteil v. - I R 30/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 18. Mai 1982 als selbständiger Taxiunternehmer tätig. In seiner Gewinn- und Verlustrechnung 1982 (Streitjahr) setzte er einen Verpflegungsmehraufwand von pauschal 1 504 DM (188 Tage x 8 DM) als Betriebsausgaben an. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) jedoch nur 564 DM (188 x 3 DM) an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 730
BFH/NV 1991 S. 730 Nr. 11
BAAAB-31592

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BFH, Urteil v. 17.10.1990 - I R 30/88 -nv-

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