Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer inländischen GmbH. Mit der Einkommensteuererklärung 1982 legte er eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vor, nach der er sich 1982 mehrmals mehr als 10 Tage geschäftlich zum Zweck der Musterung und des Wareneinkaufs in Italien aufgehalten hatte. Entsprechend diesen Angaben nahm der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 die anteiligen, auf die in Italien ausgeübte Tätigkeit entfallenden Bezüge nach Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Nr. 1 d des Doppelbesteuerungsabkommens-Italien (DBA-Italien) von der Besteuerung aus. Der Einkommensteuerbescheid 1982 vom 6. Mai 1983 wurde bestandskräftig.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 19 BFH/NV 1991 S. 19 Nr. 1 JAAAB-31572
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