Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten vor dem FG gegen das FA wegen ESt 1982 und 1983 geklagt, weil das FA nach Auffassung der Kläger die ESt 1982 und 1983 unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32 b EStG um insgesamt 180 DM zu hoch festgesetzt hatte. In der Klageschrift hatten die Kläger sinngemäß beantragt, die ESt 1982 und 1983 "auf einen entsprechend dem spätestens in der mündlichen Verhandlung bestimmten Betrag herabzusetzen". Aus der Klagebegründung ergibt sich, daß die Klage nur vorsorglich mit Rücksicht auf eine beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1176/88 anhängige Verfassungsbeschwerde erhoben wurde. Die Kläger beantragten ausdrücklich, das Klageverfahren ruhen zu lassen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden sei. Sie kündigten an, die Klage zurückzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 251 BFH/NV 1991 S. 251 Nr. 4 OAAAB-31566
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