Die im Februar 1987 verstorbene Erblasserin hat neben anderen Personen der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) ein Bankdepot als Vermächtnis zugewandt, das u. a. Aktien enthielt. Die mit dem Vermächtnis beschwerte Erbin fürchtete - von einem Herrn A beraten -, für die Erbschaftsteuer des gesamten Nachlasses in Anspruch genommen zu werden und ließ bis zur Klärung dieser Frage das Depot sperren. Im Oktober 1987 traf die Erbin u. a. mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Abwicklung des Vermächtnisses. Hierin schloß sich die Klägerin der von der Erbin veranlaßten "nachträglichen Honorierung des Herrn A für seine vieljährige Tätigkeit" an, die nach Ansicht der Erbin auch "einer Willenserklärung der Erblasserin" entsprochen habe. Auf die Klägerin entfiel dabei ein Anteil in Höhe von . . . DM. Daraufhin gab die Erbin das Depot mit Wirkung vom . . November 1987 zur Hälfte frei. In einer Ergänzungsvereinbarung vom . . . verzichtete die Klägerin auf Ersatz des eventuellen Vermögensschadens für die verzögerte Abwicklung. Mit Wirkung vom . . Januar 1988 wurde daraufhin auch die andere Hälfte des Depots freigegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 243 BFH/NV 1991 S. 243 Nr. 4 JAAAB-31559
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