Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben am 12. Mai 1978, vertreten durch die Treuhänderin C, ein unbebautes Grundstück von S. Zwei Tage vor dem Grunstückskaufvertrag hatten die Kläger mit der C einen Treuhandvertrag des Inhalts geschlossen, daß diese als Treuhänderin das bereits genannte Grundstück erwerben und dafür Sorge tragen sollte, daß auf dem Grundstück ein Reihenhaus errichtet wird. Für sämtliche dafür notwendigen Verhandlungen und Abschlüsse von Verträgen (Kauf-, Baubetreuungs-, Baufinanzierungs-, Bürgschaftsvertrag) und Abgabe von Erklärungen bevollmächtigten die Kläger die C mit der Vereinbarung vom . . . 1978. Wegen einer erheblichen Verzögerung des Baubeginns räumte die Treuhänderin C den Klägern ein Rücktrittsrecht ein, das diese am . . . 1979 ausübten. Am . . . 1979 boten die Kläger der C als Treuhänderin notariell das Grundstück für etwaige künftige Bauherren zum Kauf an mit der Maßgabe, daß C selbst kein eigenes Recht zur Annahme eines Kaufvertrags habe, sondern lediglich berechtigt sei, einen oder mehrere Käufer zu benennen. Mit Vertrag vom . . . 1980 konnte C einen Käufer (K) benennen. Der in dem Kaufvertragsangebot von den Klägern bevollmächtigte H erklärte übereinstimmend mit dem Käufer die Auflassung. Die Weiterveräußerung zeigten die Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) an.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 267 BFH/NV 1991 S. 267 Nr. 4 RAAAB-31539
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