Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Januar 1981 verpflichtete sich die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zur Übertragung des Eigentums an einem (unbebauten Acker-)Grundstück auf die A-GmbH (GmbH). Die GmbH verpflichtete sich ihrerseits zur Übertragung des Eigentums an einem noch zu bildenden (Teil-)Grundstück. Sie verpflichtete sich darüber hinaus zur Zahlung von 226 800 DM an die Klägerin, die bis zum 30. September 1981 zinslos gestundet wurden. Die Begleichung der Zahlungsverpflichtung der GmbH sollte nach dem Vertrag vom 20. Januar 1981 dadurch erfolgen, daß die GmbH für die Klägerin auf dem von dieser erworbenen (Teil-) Grundstück die Rohbauten für zwei Einfamilienhäuser nebst Garagenrohbauten errichtete. Für diese Bebauung lag eine konkrete Bauplanung vor. Die zur Errichtung der Gebäude erforderlichen Leistungen der GmbH sollten mit dem Zahlungsanspruch der Klägerin verrechnet werden, zusätzlich sollte die Klägerin 15 000 DM zahlen. Die Gebäude wurden zum . . . 1982 bezugsfertig errichtet und am 10. Januar 1983 als steuerbegünstigt anerkannt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 59 BFH/NV 1991 S. 59 Nr. 1 JAAAB-31533
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