Die Kläger - ein Ehepaar - erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom . . . 1982 einen Miteigentumsanteil von 332/1000 an einem Grundstück. Der Kaufpreis betrug . . . DM. Der Verkäufer verpflichtete sich, vor der Eigentumsumschreibung auf den Käufer das Grundstück nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der Weise aufzuteilen, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Dem Kaufvertrag war als Anlage ein Lageplan des Grundstücks beigefügt, aus dem sich die geplante Aufteilung und Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus (davon eine Hälfte gedacht für die Kläger) und einem weiteren Gebäude (Wohnung) ergab. Darüber hinaus enthielt die Anlage Baupläne für das Doppelhaus, die eine Bebauung mit einem bestimmten Fertighaustyp der A-GmbH vorsahen. Weiterer Bestandteil des Kaufvertrags war der beigefügte Entwurf einer Teilungserklärung. Nach dem Grundstückkaufvertrag mußten die Baupläne der Käufer (der Kläger) den Belangen der anderen künftigen Miteigentümer des Grundstücks Rechnung tragen. Der Grundstücksveräußerer gewährleistete, daß mit dem Bau der zweiten Doppelhaushälfte zum gleichen Zeitpunkt begonnen wird, zu dem die Kläger ihre Doppelhaushälfte bauen ließen. Den Klägern wurde ein Rücktrittsrecht vom Grundstücksvertrag eingeräumt für den Fall, daß die von ihnen beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit einem A-Haus des in den anliegenden Bauplänen genannten Typs keine Baugenehmigung erhält. Ebenfalls am . . . 1982 schlossen die Kläger mit der A-GmbH schriftlich einen Vertrag über die Lieferung eines Hauses des im Grundstückskaufvertrag erwähnten Typs zum Preis von . . . DM. Auch für diesen Vertrag wurde den Klägern ein Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, daß die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Dieser Vertrag wurde durch Wiederholung der entsprechenden Erklärungen der Vertragspartner am . . . 1983 notariell beurkundet. Nach den Angaben der Kläger habe die A-GmbH aufgrund einer Zeitungsanzeige des Grundstücksveräußerers zu diesem Kontakt aufgenommen, der Grundstücksveräußerer seinerseits habe aufgrund eines Hinweises der A-GmbH sich mit den Klägern in Verbindung gesetzt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 265 BFH/NV 1991 S. 265 Nr. 4 QAAAB-31522
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