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BFH Beschluss v. - III S 6/90

Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller), zusammenveranlagte Ehegatten mit zwei 1970 und 1972 geborenen Kindern, machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 Krankheitskosten von . . . DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelte es sich um Aufwendungen für eine Behandlung der Klägerin durch die Scientology Kirche und Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung dieser Kosten. Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begründung, es fehle an einem amtsärztlichen Zeugnis über die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 459
BFH/NV 1991 S. 459 Nr. 7
BAAAB-31514

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BFH, Beschluss v. 19.11.1990 - III S 6/90 -nv-

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