Der im Streitjahr (1980) 58 Jahre alte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet, lebt jedoch seit 1962 von seiner im Ausland wohnenden Ehefrau dauernd getrennt. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung für 1980 begehrte er, Aufwendungen für den Unterhalt von Frau K gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1980 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zur Begründung trug der Kläger vor, er lebe seit 21 Jahren mit der im Streitjahr 68 Jahre alten K in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine im Ausland lebende Ehefrau habe sich trotz der langen Trennung bisher geweigert, einer Scheidung zuzustimmen. K sei als Künstlerin berufstätig, habe jedoch seit Jahren keinerlei Einnahmen und sei daher gänzlich auf seine Unterstützung angewiesen. Die häuslichen Aufgaben würden geteilt, da seine Lebensgefährtin ebenso wie er berufstätig sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 629 BFH/NV 1990 S. 629 Nr. 10 YAAAB-31502
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