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Handelsrecht; | Gewerbeeigenschaft einer Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltung
Eine offene Handelsgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich als Besitzgesellschaft nach einer Betriebsaufspaltung auf die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsgesellschaft beschränkt, übt kein Handelsgewerbe aus. Die Gesellschaft besteht lediglich als BGB-Gesellschaft fort und verliert damit ihre Firmenfähigkeit ().