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BFH Urteil v. - III R 120/86

Die im Jahre 1920 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) leidet seit längerer Zeit an Multipler Sklerose. Sie wohnte im Streitjahr 1983 in einem Wohnstift der X-GmbH. Wegen des zu erwartenden Krankheitsverlaufs schloß sie 1980, beim Einzug in das Altenheim, mit der X-GmbH einen Vertrag, um "sich für den Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit . . . gegen die durch eine Aufnahme in die Pflegestation entstehenden Mehrkosten abzusichern". Durch diese Vereinbarung soll die Aufkündigung des Appartements aus finanziellen Gründen verhindert werden. Gegen Zahlung einer verlorenen monatlichen Umlagepauschale von 50 DM, die auch bei Eintritt des Pflegefalles weiter zu entrichten war, sollen - unbeschadet der Dauer der Pflege - die Mehrkosten für einen eventuellen Aufenthalt in der Pflegestation des Heimes abgegolten werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 84
BFH/NV 1991 S. 84 Nr. 2
VAAAB-31474

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BFH, Urteil v. 06.04.1990 - III R 120/86 -nv-

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