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BFH Beschluss v. - III E 2/89

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) klagte gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung. Die Prüfungsanordnung in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) erstreckte sich auf mehrere Steuerarten für den Zeitraum 1976 bis 1981 sowie die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Als Prüfungsbeginn war der 14. Dezember 1983 angeordnet. Streitig zwischen den Beteiligten war die Erstreckung der Prüfungsanordnung auf die Jahre 1976 bis 1978 und der Prüfungsbeginn.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 552
BFH/NV 1991 S. 552 Nr. 8
HAAAB-31470

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BFH, Beschluss v. 10.04.1990 - III E 2/89 -nv-

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