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BFH Urteil v. - X R 200/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1978 geschieden. Seine beiden Adoptivkinder leben im Haushalt der früheren Ehefrau. Mit dieser hatte der Kläger im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht im Jahr 1978 einen Vergleich geschlossen und sich zu Unterhaltszahlungen an sie und seine beiden Adoptivkinder verpflichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 510
BFH/NV 1990 S. 510 Nr. 8
UAAAB-31389

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BFH, Urteil v. 12.07.1989 - X R 200/87 -nv-

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