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Einkommensteuer; | Pflege-Pauschbetrag bei Bezug bestimmter Leistungen nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR
Zur Frage, ob der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für den VZ 1991 auch dann gewährt werden kann, wenn der zu pflegenden Person Pflegegeld, Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach der Rentenverordnung der ehem. DDR gezahlt wurde, vertritt die folgende Auffassung: Der Empfänger einer Rente der Sozialversicherung oder einer gleichartigen Versorgung erhielt bei Pflegebedürftigkeit, hochgradiger Sehschwäche oder Schwerstbeschädigung Pflegegeld, Blindengeld oder Sonderpflegegeld auf der Grundlage der §§ 55 ff. der Rentenverordnung der ehem. DDR v. (GBl. I Nr. 43 S. 401). Nach dem Einigungsvertrag blieb diese Verordnung bis zum in Kraft. Das Blindengeld und das Sonderpflegegeld nach den §§ 58 und 59 der Rentenverordnung sind Leistungen i. S. des...