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BFH Beschluss v. - X R 102/88

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die im Februar 1988 eingereichte Vollmachtsurkunde vom September 1985 nicht zweifelsfrei habe erkennen lassen, ob die 1985 erteilte Vollmacht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Zeitpunkt der Vorlage der Urkunde noch bestand. Die Ungewißheit habe nur durch eine Erklärung der Vollmachtgeber beseitigt werden können. Eine solche Erklärung sei jedoch innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht bei Gericht eingegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 47
BFH/NV 1990 S. 47 Nr. 1
TAAAB-31372

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BFH, Beschluss v. 22.02.1989 - X R 102/88 -nv-

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