Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) betreffend die Nichtanerkennung von Tantiemezahlungen an den Arbeitnehmer-Ehegatten abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 17. Februar 1988 hat die Kostenstelle die von den Erinnerungsführern als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 666 DM angesetzt. Sie ist dabei von einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 63 274 DM ausgegangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 184 BFH/NV 1990 S. 184 Nr. 3 SAAAB-31368
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