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BFH Beschluss v. - X E 2/89

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte namens des Klägers Revision eingelegt und trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Kostenfolge bei deren Nichtvorlage eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit Beschluß vom 29. November 1988 X R 85/88 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Revision als unzulässig verworfen und die Kosten dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 800
BFH/NV 1989 S. 800 Nr. 12
IAAAB-31367

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BFH, Beschluss v. 28.02.1989 - X E 2/89 -nv-

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