Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte mit seiner Klage gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid 1979 teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), daß der Kläger in zwei getrennten Rechtsgeschäften "einen halben Anteil seines Einzelhandelsgeschäfts" zunächst an Herrn A, dann an Herrn B für jeweils 22 600 DM einschließlich offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert habe. Es verminderte die festgesetzte Umsatzsteuer, weil die vom Kläger - einem Kleinunternehmer - zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1967/1973) nicht zur Bemessungsgrundlage i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967/1973 gehöre. Das Urteil des FG enthielt keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 301 BFH/NV 1990 S. 301 Nr. 5 NAAAB-31335
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