Der Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1988 über die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) A wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 15. Dezember 1988 zugestellt. Am 16. Januar 1989 legte der Kläger Revision ein (noch ohne Begründung). Die Revisionsbegründung wurde am 20. Februar 1989 dem Nachtbriefkasten "Behältnis V (vor 24.00 Uhr)" entnommen und erhielt den Eingangsstempel vom 17. Februar 1989. In dem Schreiben ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen: "1. Vorweg beantragen wir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch ,Büroversehen` ist die gesetzliche Frist zur Revisionsbegründung nicht eingehalten. Eine langjährige, bei uns beschäftigte und grundsätzlich zuverlässig arbeitende Steuergehilfin, der die Führung unseres Fristenbuches übertragen ist, hat versehentlich ein falsches Datum für das Ende der Frist eingetragen. Ein derartiger Fehler ist in unserem Bürobetrieb seit acht Jahren nicht passiert."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 42 BFH/NV 1991 S. 42 Nr. 1 DAAAB-31334
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