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Einkommensteuer; | Kürzung der Werbungskosten und Zurechnung des Nutzungswerts bei teilentgeltlicher Wohnungsüberlassung (§§ 9, 21 EStG)
Hat der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese aufgrund einer gesicherten Rechtsposition durch Mietvertrag zu einem mehr als ein Drittel unter der ortsüblichen mittleren Netto-Kaltmiete liegenden Mietzins seiner Tochter zur Nutzung überlassen, so kann der Überlassende nach dem die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur in dem Verhältnis als WK abziehen, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht (Orientierung am örtlichen Mietspiegel - Hinweis auf ,BStBl 1984 II 368). Im selben Verhältnis ist der Nutzungswert der Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen. Dieser kann die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Nutzung als WK geltend machen.