Der Kl. und Revisionskl. (Kl.) mietete Etagen in Miethäusern an, von denen er Wohn- und Schlafräume an einzelne Mieter vermietete, hauptsächlich an Asylbewerber und sonstige Sozialhilfeempfänger; darüber hinausgehende Dienstleistungen wurden vom Kl. nicht erbracht. Die Kosten der Unterbringung wurden von den betreffenden Bezirksämtern durch Kostenübernahmebescheinigungen übernommen, in denen darauf hingewiesen ist, daß kein Mietverhältnis zwischen dem Kl. und dem Land . . . begründet werde. Im Streitjahr (1980) nahm der Kl. 59 Asylbewerber auf, von denen sich 25 ca. einen Monat oder weniger, 15 zwischen 1 « und 3 Monaten, 17 zwischen 3 « und 6 Monaten sowie zwei 7 Monate beim Kl. aufhielten. Die im Jahre 1980 vom Kl. aufgenommenen 26 deutschen Sozialhilfeempfänger verweilten beim Kl. überwiegend zwischen 3 und 14 Tagen, in zwei Fällen über einen Monat und in weiteren zwei Fällen ca. 2 Monate.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 532 BFH/NV 1990 S. 532 Nr. 8 JAAAB-31319
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