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BFH Urteil v. - V R 104/84

Die Klin. und Revisionsklin. (Klin.) vermittelte in den Streitjahren (1971 bis 1975) u. a. die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Ausland an Urlauber. Von den Vermietern erhielt sie eine Vermittlungsprovision und von den Mietern eine Bearbeitungsgebühr, die bis einschließlich 1971 auch die Prämie für eine Reise-Ausfallkosten-Versicherung einschloß. Wenn die Klin. von den Mietern den Gesamtbetrag aus Mietsumme und Bearbeitungsgebühr erhalten hatte, führte sie (betr. 1971) die Versicherungsprämie an den Versicherer ab. Die Mietsumme leitete sie nach Abzug der ihr zustehenden Provision an die Vermieter weiter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 676
BFH/NV 1990 S. 676 Nr. 10
AAAAB-31309

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BFH, Urteil v. 25.10.1989 - V R 104/84 -nv-

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