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BFH Beschluss v. - VI R 9/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist beamteter Polizeiarzt und bezieht als solcher ein festes Gehalt. Ferner erhielt er in den Streitjahren Vergütungen für die auf polizeiliche Anordnung hin erfolgte Entnahme von Blutproben. Bei den erstmaligen Einkommensteuerveranlagungen bis einschließlich 1978 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) diese Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an, wobei die Bescheide ab 1976 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 517
BFH/NV 1990 S. 517 Nr. 8
QAAAB-31308

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BFH, Beschluss v. 13.10.1989 - VI R 9/88 -nv-

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