Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 3. Oktober 1979 zu 50 v. H. und danach alleiniger Gesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH in B. Er faßte im Oktober 1979 den Beschluß, eine ihm gewährte Pensionszusage aufzuheben und den hierfür bis zu diesem Zeitpunkt zurückgestellten Betrag in Höhe von 140 000 DM an sich als Abfindung zu gewähren. Dies sei, wie er vortrug, aus folgenden Gründen geschehen: Die bestehende Pensionszusage sei von einem niedrigeren Pensionsalter ausgegangen, als es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anerkennung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter bis dahin verlangt habe. Seit Erwerb seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter sei das Aufrechterhalten der Pensionszusage zwar zivilrechtlich möglich gewesen. Weitere Zuführungen zu der Pensionsrückstellung wären aber als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden und ein Verzicht auf weitere Zuweisungen hätte nicht in Einklang mit dem bestehenden Pensionsvertrag gestanden. Zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile und zur Abwendung eines Schadens habe für die bestehende Zwangslage wie geschehen eine Lösung gefunden werden müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 429 BFH/NV 1990 S. 429 Nr. 7 LAAAB-31298
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