Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Streitjahr 1982 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr hatte er geheiratet. Auch seine Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Ehegatten hatten je eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1982 abgegeben und darin die getrennte Veranlagung beantragt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte den Anträgen insoweit, als er die Ehefrau des Klägers getrennt zur Einkommensteuer veranlagte. Die Einkünfte des Klägers wurden in einem Bescheid für das Kalenderjahr 1982 über Lohnsteuer-, Kirchensteuer-Jahresausgleich erfaßt, der an Herrn und Frau "K und H M" adressiert gewesen war. Dort wurden die Einkünfte des Klägers nach der Splitting-Tabelle versteuert. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 577 BFH/NV 1989 S. 577 Nr. 9 MAAAB-31289
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