In dem abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren behauptete der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, ein anderer Lohnsteuerhilfeverein verschaffe sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorsprung dadurch, daß er mit Wissen und Billigung der Finanzämter (FÄ) im Lande Y, der für diese zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) und des zuständigen Ministeriums der Finanzen an Vorfinanzierungen von Steuererstattungsansprüchen seiner Mitglieder mitwirke und dafür werbe. Mit seiner Klage beim Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger, die Beklagten und Beschwerdegegner (OFD und Finanzministerium) zu verurteilen, die FÄ des Landes Y anzuweisen, es zu unterlassen, an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen dadurch mitzuwirken, daß sie an die vorfinanzierenden Kreditinstitute Steuerguthaben auszahlten, soweit erkennbar sei, daß die Abtretung der Steuererstattungsansprüche an die Kreditinstitute, bei denen der andere Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt habe, nichtig sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 257 BFH/NV 1990 S. 257 Nr. 4 PAAAB-31275
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