Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war neben Z Geschäftsführer einer inzwischen im Konkurs befindlichen GmbH, die zur X-Gruppe gehörte und in A ein Steuerlager betrieb. Mit Steuerhaftungsbescheid . . . in der Fassung der Einspruchsentscheidung nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden für . . . DM in Anspruch mit der Begründung, er habe die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, indem auf seine Veranlassung für aus dem Steuerlager entnommenes Mineralöl die Mineralölsteuer zu den Fälligkeitsterminen nicht entrichtet worden sei. Das Unvermögen des Klägers zur Steuerzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt habe darauf beruht, daß er die eingeflossenen Steuergelder zur anderweitigen Finanzierung verwendet habe. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger das erkennen müssen. Das gelte insbesondere deswegen, weil er die Verkaufsgeschäfte ausschließlich mit Firmen getätigt habe, die der X-Gruppe angehört und von X selbst beherrscht worden seien. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß Liquiditätsschwierigkeiten entstehen und die Steuern künftig nicht entrichtet werden könnten. Er habe grob fahrlässig gehandelt. In der Inanspruchnahme des Klägers sei kein Ermessensfehler zu sehen. Zur Tilgung der Steuerrückstände stehe für die GmbH nur die Konkursmasse zur Verfügung, die zur vollen Tilgung der rückständigen Mineralölsteuer nicht ausreiche. Deswegen sei der Kläger als der für die GmbH verantwortliche Geschäftsführer dem Grunde nach und auch in der Höhe der noch nicht entrichteten Mineralölsteuer zu Recht und ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 348 BFH/NV 1990 S. 348 Nr. 6 TAAAB-31252
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