Der Kläger ließ einen von ihm in Dänemark bei einer Kunstauktion erworbenen Rokokospieltisch, Mitte des 18. Jahrhunderts im deutsch-dänischen Raum entstanden, zum freien Verkehr abfertigen. Das Hauptzollamt wies den Tisch der Tarifnr. 99.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) - Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt - zu und setzte die volle Einfuhrumsatzsteuer fest. Die nach - insoweit - erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger die Anwendung des ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatzes für "Sammlungsstücke" (Tarifnr. 99.05) begehrte, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Antiquitäten - so das FG - seien nur dann Sammlungsstücke, wenn sie geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert hätten. Dafür reiche es nicht aus, daß vergleichbare Gegenstände in Sammlungen zu finden seien. Vielmehr bedürfe es über die typische Stilelemente der jeweiligen Epoche hinaus konkreter Anhaltspunkte, daß gerade der eingeführte Gegenstand in besonderem Maße geeignet sei, den Lebensstil, das Lebensgefühl und die Sitten und Gebräuche der Menschen in der Zeit zu dokumentieren, aus der er stamme und die er verkörpere. Das wäre z. B. der Fall bei einem Werkstück, das besser als andere Möbelstücke gleichen Alters Lebensgefühl und Gebräuche der Menschen in einer bestimmten Kunstsprache widerspiegele, einem Gegenstand mit besonderen, für Möbelstücke des deutsch-dänischen Raumes charakteristischen Merkmalen. Solche Merkmale ließen sich jedoch weder aus der Katalogbeschreibung (mit Literaturhinweis) noch aus der Rechnung des Auktionshauses entnehmen. Auch der vom Kläger gezahlte Preis lasse darauf schließen, daß es sich nicht um ein besonders wertvolles Einzelstück von epochaler Bedeutung handle.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 407 BFH/NV 1990 S. 407 Nr. 6 KAAAB-31242
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