Durch zwei am selben Tage erlassene Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden Klagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) wegen Festsetzung von Eingangsabgaben für als "Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert" angemeldete Pistolen und Revolver sowie Zubehörteile mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs lägen nicht vor (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 424; Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1986, 219). Am vorletzten Tage der Revisionsfrist reichte die Klägerin beim FG eine Revisionsschrift ein, derzufolge sie Revision einlegte "gegen das Urteil des Finanzgerichts . . . vom . . ., zugestellt am . . . mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag I. Instanz zu entscheiden". In der Revisionsschrift sind die Parteien bezeichnet, jedoch keine weiteren Angaben enthalten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 703 BFH/NV 1989 S. 703 Nr. 11 AAAAB-31241
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BFH, Beschluss v. 17.01.1989 - VII R 48-49/86 -nv-
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