Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin einer Bau-GmbH. In der Lohnsteueranmeldung für Oktober 1981 wurden von der GmbH für im Oktober ausgezahlte Löhne Lohnsteuern in Höhe von 31 007,14 DM, evangelische Kirchensteuern von 285,42 DM und römisch-katholische Kirchensteuern von 1 054 DM beim FA angemeldet. Eine Abführung der angemeldeten Steuern unterblieb. Mit Haftungsbescheid vom 18. Februar 1982 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 1982 nahm das FA die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH für diese Steuern einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 957 DM sowie für einen Lohnsteuerrest August 1981 von 20 DM, insgesamt 33 323,56 DM, in Anspruch.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 206 BFH/NV 1990 S. 206 Nr. 4 VAAAB-31234
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