Der Kläger betreibt ein Transport- und Speditionsunternehmen in N mit Zweigniederlassung in Berlin (West). Dort waren auf ihn mehrere Kraftfahrzeuganhänger zum Verkehr zugelassen - darunter der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen B-. . ., für deren Halten das Finanzamt (FA) zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 - DVO - vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1978, 745) gewährt hatte. Nach einer Außenprüfung anhand der Kontrollbücher gelangte das FA zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mangels überwiegenden Einsatzes der Anhänger in Berlin oder im Berlin-Verkehr nicht erfüllt worden seien, und setzte gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest (bestätigt durch zusammengefaßte Einspruchsentscheidung vom . . .). Hiergegen richtete sich die Klage, mit der beantragt wurde, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide ". . . für die Fahrzeuge . . ." - Kennzeichen der hier in Rede stehenden Anhänger ohne B-. . . und Kennzeichen eines dritten Fahrzeugs - in der Fassung der gemeinsamen Einspruchsentscheidung aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht - FG - beantragte der Kläger die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide (auch) hinsichtlich aller hier in Betracht kommenden Anhänger, also unter Einschluß von B-. . .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 580 BFH/NV 1990 S. 580 Nr. 9 IAAAB-31221
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