Die Klägerin, Betreiberin eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens, beantragte für das Halten eines mit dem amtlichen Kennzeichen . . . für den Verkehr zugelassenen, hinter einer Zugmaschine geführten Lastenanhängers zum Transport schweren Ackergeräts zum Tiefpflügen, Roden und Planieren landwirtschaftlicher Flächen bei dem Finanzamt (FA) Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979. Nachdem das FA ermittelt hatte, daß die Klägerin auch landbautechnische Maßnahmen wie Tiefpflugarbeiten im Auftrag und für Rechnung von Wasser- und Bodenverbänden durchführte, setzte es gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer ab der Zulassung des Fahrzeugs fest.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 457 BFH/NV 1990 S. 457 Nr. 7 TAAAB-31213
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