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BFH Urteil v. - VII R 101/86

Der Kläger ließ am 3. Januar 1983 einen von ihm in Stockholm für 20 000,- DM ersteigerten Barockschrank - "Danziger Schapp" (um 1680)- bei dem Hauptzollamt - HZA - zum freien Verkehr abfertigen. Das HZA erhob zunächst Einfuhrumsatzsteuer nach dem halben Steuersatz - für "Sammlungsstücke" -, forderte jedoch nach einer Überprüfung den Unterschied zum vollen Steuersatz nach (Änderungsbescheid vom 18. Februar 1983). Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage führte zur Anerkennung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe den für die Steuerermäßigung erforderlichen Nachweis erbracht. Der Schrank sei ein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert i. S. der Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT). Er eigne sich zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung, wie auch durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Direktors des Kunstgewerbemuseums der Staatlichen Museen Preußischer Kulturbesitz vom 21. Februar 1983 bestätigt und durch das Fachschrifttum belegt werde. Die für die Anerkennung als Sammlungsstück durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) aufgestellten Voraussetzungen seien erfüllt. Das gelte auch für den erforderlichen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert. Ein Möbelstück sei grundsätzlich geeignet, die Entwicklung der Menschheit zu dokumentieren. Nach dem Fachschrifttum sei eine der größten Umwälzungen im Möbelstil in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts die allmähliche Aufgabe der Fassadenschränke gewesen, wofür u. a. die hanseatischen Kleiderschränke ("Schapp") genannt würden, die als Möbel des gehobenen Bürgertums an die Stelle der Brauttruhen getreten seien. Unter den hanseatischen Dielenschränken weise ein "Danziger Schapp" einen besonders geformten Giebel als eigentümliches Merkmal auf. Der Schrank stelle einen Beleg für die Entwicklung der deutschen Möbelkunst dar - vom Renaissance-Möbel mit niedrigen Türen zum hochtürigen, wuchtigen Barock-Giebelschrank, von der Brauttruhe zum Kleiderschrank -. Als Ausdruck einer besonderen bürgerlichen Kultur des 17. und 18. Jahrhunderts habe er geschichtlichen Wert.Mit seiner Revision gegen dieses Urteil wendet das HZA sich gegen die Annahme des FG, daß der Schrank "geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert" aufweise. Es reiche nicht aus, wenn er einen Beleg für die Entwicklung der Menschheit darstelle. Das FG habe nicht hinreichend dargelegt, durch welche konkreten Merkmale und Umstände ein bestimmter Abschnitt der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften - hier: der Technik des Möbelbaus - gekennzeichnet werde und aus welchem Grunde hanseatische Kleiderschränke, insbesondere ein "Danziger Schapp", einen bestimmten Entwicklungsabschnitt veranschaulichten. Der Schrank hätte genauer zugeordnet werden müssen. Es wäre auch festzustellen gewesen, welchem Tischler der Schrank zuzuordnen sei oder welcher Persönlichkeit er einmal gehört habe. Im übrigen hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, soweit dem FG die eigene Sachkunde gefehlt habe.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 67
BFH/NV 1990 S. 67 Nr. 1
ZAAAB-31211

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BFH, Urteil v. 23.05.1989 - VII R 101/86 -nv-

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