Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VII K 32-39/87

Die Klägerin beantragte in acht Fällen die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Waren, die sie jeweils als "Damenjacke" bezeichnete. Die Beklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) wies die Waren in den daraufhin erteilten vZTA der Tarifst. 61.02 B II d 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und in einem Fall der Tarifst. 61.02 B II d 1 GZT zu. Mit ihren Einsprüchen wandte sich die Klägerin gegen die Behandlung der Waren als "Blouson" i. S. der vorgenannten Tarifstelle und machte geltend, die Waren seien als "Damenjacken" (Tarifst. 61.02 B II e 1 GZT) anzusehen. Zur Begründung machte sie geltend, Blousons müßten - nach den Erläuterungen zum Zolltarif (ErlZT) der EG zu 61.01 - lange Ärmel haben, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks reichten. Bei den vorgelegten Mustern sei das nicht der Fall. Außerdem weise der Verarbeitungsstil (gewichtsmäßig schwere Grundware, gefüttert und schwer ausstaffiert) die Waren als Jacken aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 679
BFH/NV 1989 S. 679 Nr. 10
OAAAB-31206

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Beschluss v. 14.02.1989 - VII K 32-39/87 -nv-

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen