Die Klägerin beantragte in acht Fällen die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Waren, die sie jeweils als "Damenjacke" bezeichnete. Die Beklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) wies die Waren in den daraufhin erteilten vZTA der Tarifst. 61.02 B II d 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und in einem Fall der Tarifst. 61.02 B II d 1 GZT zu. Mit ihren Einsprüchen wandte sich die Klägerin gegen die Behandlung der Waren als "Blouson" i. S. der vorgenannten Tarifstelle und machte geltend, die Waren seien als "Damenjacken" (Tarifst. 61.02 B II e 1 GZT) anzusehen. Zur Begründung machte sie geltend, Blousons müßten - nach den Erläuterungen zum Zolltarif (ErlZT) der EG zu 61.01 - lange Ärmel haben, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks reichten. Bei den vorgelegten Mustern sei das nicht der Fall. Außerdem weise der Verarbeitungsstil (gewichtsmäßig schwere Grundware, gefüttert und schwer ausstaffiert) die Waren als Jacken aus.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 679 BFH/NV 1989 S. 679 Nr. 10 OAAAB-31206
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BFH, Beschluss v. 14.02.1989 - VII K 32-39/87 -nv-
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