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Mietrecht; | Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung (§ 564b BGB)
§ 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach schuldhafte Vertragsverletzungen des Mieters in nicht unerheblicher Art ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung begründen, erfordert grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters und schließt damit die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen (hier: durch einen minderjährigen Sohn) nach § 278 BGB aus ( 16 RE-Miet 10611/99, WM 2000, 481). Das Gericht stellt sich damit gegen die einhellige Auffassung in der Literatur (z. B. Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 564b Rn. 32; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 564b Rn. 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. IV 63).