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BFH Beschluss v. - VIII S 16-21/89

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aufhebung des Termins und Vertagung für seine Klagen wegen Einkommensteuer 1978, 1979, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1986 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 26. Oktober 1989 VIII B 103-108/89 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Beschwerde persönlich eingelegt hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 391
BFH/NV 1990 S. 391 Nr. 6
PAAAB-31194

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BFH, Beschluss v. 13.12.1989 - VIII S 16-21/89 -nv-

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