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BAG 22.06.1993 1 ABR 62/92

Betriebsverfassung; | Voraussetzungen für eine Auflösung des Betriebsrats (§ 23 BetrVG)

Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats i. S. von § 23 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (Bestätigung von , AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972). Danach kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar ist ().

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