Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) hatte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für das Streitjahr 1976 erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer veranlagt. Während die Aktenverfügung vom 21. November 1977 den Zusatz enthielt "Vorbehaltsfestsetzung gemäß § 164 Abs. 1 AO", fehlte dieser Zusatz in dem der Klägerin bekanntgegebenen Gewerbesteuermeßbescheid für 1976 vom 24. November 1977. Nach einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die Pachteinkünfte der Klägerin aus dem Teilbetrieb in A. in Höhe von X DM seien in 1976 zu Unrecht nicht zur Gewerbesteuer herangezogen worden. Eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) sei jedoch nicht mehr möglich. Der Veranlagungsbeamte folgte dieser Ansicht nicht und erhöhte den gewerblichen Gewinn der Klägerin um X DM. Gegen den berichtigten Gewerbesteuermeßbescheid für 1976 vom 29. Mai 1981 erhob die Klägerin mit Erfolg Sprungklage.
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