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BFH Urteil v. - VIII R 109/86

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1980 und im folgenden Jahr als Grafik- und Fotodesigner selbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 1981 machte er Aufwendungen für eine Afrika-Reise von . . . DM als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend und beantragte, den Verlust von . . . DM in das Streitjahr 1980 zurückzutragen. Der Kläger hatte die Reise zusammen mit einer früheren Studienkollegin vom 22. März bis 24. Juli 1981 unternommen. Die Reise führte von A. über B., mit der Fähre nach C. Sie wurde in einem mit einer Tropenausrüstung ausgestatteten VW-Bus unternommen, der in C. stillgelegt wurde. Für die Rückreise von C. nach Europa wurde eine 30-tägige Schiffspassage bis D. gebucht. Auf der Fahrt und bei den Aufenthalten sammelte der Kläger Foto- und Skizzenmaterial, das er nach Rückkehr für eine Ausstellung seiner Arbeiten und für eine Bildbandveröffentlichung aufbereiten wollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 624
BFH/NV 1990 S. 624 Nr. 10
UAAAB-31149

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BFH, Urteil v. 14.11.1989 - VIII R 109/86 -nv-

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