Nachdem auf die Revision des Finanzamts (FA) die Vorentscheidung in dem Rechtsstreit der Erinnerungsführerin und deren Ehemann gegen das FA aufgehoben, die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten übertragen worden war, entschied das FG durch unanfechtbaren Beschluß, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben würden. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) forderte daraufhin von der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von . . . DM; und zwar die Hälfte der Gebühren für das Verfahren im allgemeinen und für einen Vorbescheid nach einem Streitwert von . . . DM.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 721 BFH/NV 1989 S. 721 Nr. 11 TAAAB-31132
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