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BFH Beschluss v. - VII E 1/88

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten mit dem Begehren auf einstweilige Einstellung und Rückgängigmachung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Unterbindung der Durchführung eines Durchsuchungsbeschlusses und der Erwirkung weiterer Durchsuchungsbeschlüsse durch einstweilige Anordnung auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) keinen Erfolg. In dem Beschluß des BFH, durch den die Beschwerde der Erinnerungsführer als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wurden diesen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 721
BFH/NV 1989 S. 721 Nr. 11
IAAAB-31127

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BFH, Beschluss v. 07.03.1989 - VII E 1/88 -nv-

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