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BFH Beschluss v. - VII B 98/88

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) aufgrund von Steuerrückständen das Vollstreckungsverfahren. Das FA beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen an dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen in Höhe von . . . DM. Der Antrag enthält die vorgedruckte Erklärung: "Die Ansprüche sind vollstreckbar." Die Sicherungshypothek wurde am 11. Februar 1988 im Grundbuch an siebter Rangstelle eingetragen. Das Grundbuchamt teilte dem Antragsteller den Vollzug der Eintragung mit und übersandte ihm eine Ablichtung des Eintragungsantrags.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 620
BFH/NV 1989 S. 620 Nr. 10
YAAAB-31126

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BFH, Beschluss v. 31.01.1989 - VII B 98/88 -nv-

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