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BFH Beschluss v. - VII B 205/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist nach dem Stand vom 15. September 1987 mit Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Rückstand. Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Antragstellers blieben erfolglos. Das beklagte Finanzamt (FA) forderte den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wies das FA zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 79
BFH/NV 1990 S. 79 Nr. 2
FAAAB-31099

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BFH, Beschluss v. 09.05.1989 - VII B 205/88 -nv-

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