Der Antragsteller und Beschwerdeführer - Antragsteller - wird als Haftungsschuldner für Körperschaftsteuer (1980/ 81) in Höhe von . . . DM in Anspruch genommen. Nachdem die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen fruchtlos geblieben war, forderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner - Finanzamt (FA) - den Antragsteller zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Beschwerde und Klage dagegen blieben ohne Erfolg. Der Antragsteller legte darauf zwar ein Vermögensverzeichnis vor, weigerte sich aber, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das FA eröffnete dem Antragsteller, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts - FG - werde auf der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden. Hiergegen erhob der Antragsteller nach erfolglos gebliebener Beschwerde erneut Klage, über die noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und der Klage anzuordnen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 564 BFH/NV 1989 S. 564 Nr. 9 HAAAB-31094
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