Das Finanzgericht (FG) hat dem Antragsteller die von diesem für das Klageverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt (Beschluß vom 16. August 1988). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt (Schriftsatz vom 24. August 1988). Durch Urteil vom 7. September 1988 hat das FG die Klage des Antragstellers gegen das Finanzamt abgewiesen. Der Antragsteller hat Revision eingelegt und für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag abgelehnt und die Revision des Antragstellers zurückgewiesen (Beschluß VII S 32/88, BFHE 157, 240, BStBl II 1989, 743 und n. v. Urteil VII R 91/88, beide Entscheidungen vom heutigen Tage).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 259 BFH/NV 1990 S. 259 Nr. 4 WAAAB-31089
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