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BFH Beschluss v. - VII B 143/88

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern und sonstiger Abgaben in Höhe von mehreren 100 000 DM. Einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen monatliche Ratenzahlung von 500 DM hat das FA abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Über die gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 565
BFH/NV 1989 S. 565 Nr. 9
OAAAB-31083

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BFH, Beschluss v. 14.02.1989 - VII B 143/88 -nv-

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