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BFH Beschluss v. - VII B 137/88

Durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt wurde das Begehren des Antragstellers, dem Finanzamt - FA - durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Vorauszahlung . . . zu betreiben. Das Finanzgericht (FG) entschied, zwar bestehe ein Anordnungsanspruch - der im Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Säumniszuschläge -, indessen kein Anordnungsgrund. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verschlechterung der Kreditwürdigkeit sei kein erheblicher Nachteil. Im übrigen sei nicht anzunehmen, daß das FA vor Abschluß des Hauptverfahrens wesentlich nachteilig wirkende Vollstreckungsmaßnahmen durchführen werde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 52
BFH/NV 1990 S. 52 Nr. 1
EAAAB-31082

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BFH, Beschluss v. 09.05.1989 - VII B 137/88 -nv-

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