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BFH Beschluss v. - VII B 129/89

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) wandte sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), mit der das FA wegen Abgabenschulden des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von . . . DM dessen "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Provisionsansprüche" gegen die B-Versicherung gepfändet hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erhebe gegen die Abgabenschulden bis auf die darin enthaltene Einkommensteuer in Höhe von . . . DM die "Einrede der Verjährung". Die Verfügung des FA sei als Knebelung anzusehen. Der Beschwerdeführer beantragte, die Pfändungsverfügung aufzuheben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 212
BFH/NV 1990 S. 212 Nr. 4
UAAAB-31081

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BFH, Beschluss v. 11.09.1989 - VII B 129/89 -nv-

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