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BFH Beschluss v. - VII B 123/89

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) schuldet dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) rückständige Einkommensteuer und Kirchensteuer sowie Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt . . . DM. Wegen dieser Rückstände betreibt das FA die Vollstreckung. Mit Verfügung . . . lehnte es den vom Antragsteller beantragten Vollstreckungsaufschub ab; über die dagegen eingelegte Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion (OFD) noch nicht entschieden. Auch ein Antrag des Antragstellers, die Rückstände zu stunden, weil aufgrund der Einkommensteuererklärung 1987 mit einem hohen Erstattungsbetrag sowie einem Verlustrücktrag zu rechnen sei, blieb erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das FA aus, es müsse erst noch ermittelt werden, ob und in welcher Höhe sich ein verrechenbares Guthaben aus der Einkommensteuererklärung 1987 ergeben werde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 582
BFH/NV 1990 S. 582 Nr. 9
TAAAB-31077

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BFH, Beschluss v. 07.11.1989 - VII B 123/89 -nv-

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